Artikel 4
Unterstützung durch die andere Vertragspartei
(1) Wird auf der Grundlage dieser Vereinbarung bei einer der in Artikel 1 Abs. 1 lit. a) und b) aufgezählten Grenzübergangsstellen im Fall der Wiedereinführung der Grenzkontrolle an der Binnengrenze im Sinne der Artikel 23 ff des Schengener Grenzkodex die Grenzabfertigung einer Vertragspartei auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführt, stellt die andere Vertragspartei sicher, dass die Bediensteten der die Grenzkontrolle durchführenden Vertragspartei die Grenzabfertigung gemäß den Bestimmungen des Abkommens über die Grenzabfertigung durchführen können.
(2) Jene Vertragspartei auf dessen Gebiet sich die Grenzabfertigungsstelle befindet, stellt den Beamten der anderen Vertragspartei die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung. Die Kosten für den laufenden Betrieb werden jedoch von der die Grenzkontrolle durchführenden Vertragspartei getragen.
(3) Die Vertragsparteien treffen alle notwendigen Maßnahmen, damit der Grenzübertritt auf den in Artikel 2 dieser Vereinbarung aufgezählten Grenzübertrittspunkten auf grenzüberschreitenden Wegen auch im Falle der Wiedereinführung der Grenzkontrolle im Sinne der Artikel 23 ff des Schengener Grenzkodex durch eine der beiden Vertragsparteien nicht unverhältnismäßig erschwert wird.
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