Artikel 4
Art. IV: Vom Tage der Kundmachung dieser Unabhängigkeitserklärung sind alle von Österreichern dem Deutschen Reiche und seiner Führung geleisteten militärischen, dienstlichen oder persönlichen Gelöbnisse nichtig und unverbindlich.
Tag der Kundmachung war der 1. 5. 1945
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020
Gesetzesnummer
10000204
Dokumentnummer
NOR12003364
alte Dokumentnummer
N11945122920
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