Artikel 4
Artikel IV. Die nationalen Anstalten jedes der vertragschließenden Teile werden die Konsuln des anderen von allen tödlichen Arbeitsunfällen, welche sich im betreffenden Staatsgebiete ereignet haben, verständigen, damit die genannten Funktionäre die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen des Verunglückten hievon in Kenntnis setzen können.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
10008094
Dokumentnummer
NOR12092686
alte Dokumentnummer
N6193410251I
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