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Artikel 4 Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.1993

II. Schutz des Kultur- und Naturerbes auf nationaler und internationaler Ebene

Artikel 4

Jeder Vertragsstaat erkennt an, daß es in erster Linie seine eigene Aufgabe ist, Erfassung, Schutz und Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen, in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten Kultur- und Naturerbes sowie seine Weitergabe an künftige Generationen sicherzustellen. Er wird hierfür alles in seinen Kräften Stehende tun, unter vollem Einsatz seiner eigenen Hilfsmitteln und gegebenenfalls unter Nutzung jeder ihm erreichbaren internationalen Unterstützung und Zusammenarbeit, insbesondere auf finanziellem, künstlerischem, wissenschaftlichem und technischem Gebiet.

Schlagworte

Kulturerbe

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2017

Gesetzesnummer

10009863

Dokumentnummer

NOR12124489

alte Dokumentnummer

N7199315624L

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