Artikel 4
(1) In Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 17 des Übereinkommens von 1978, des Art. 5 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 11 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
- a) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:
- „– in Österreich bei dem Bezirksgericht;“,
- b) zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich:
- „– in Finnland bei dem ,hovioikeus/hovrätt‘;
- – in Schweden bei dem ,Svea hovrätt‘;“.
(2) In Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 17 des Übereinkommens von 1978, des Art. 5 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
- a) zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich:
- „– in Österreich im Fall eines Rekursverfahrens der Revisionsrekurs und im Fall eines Widerspruchsverfahrens die Berufung mit der allfälligen Möglichkeit einer Revision;“,
- b) zwischen dem fünften und sechsten Gedankenstrich:
- „– in Finnland: ein Rechtsbehelf bei dem ,korkein oikeus/högsta domstolen‘;
- – in Schweden: ein Rechtsbehelf bei dem ,Högsta domstolen‘;“.
(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
10003612
Dokumentnummer
NOR12040209
alte Dokumentnummer
N2199812785O
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