Artikel 4
(1) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1963 für alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen und alle Mitglieder einer Spezialorganisation sowie für jeden sonstigen Staat zur Unterzeichnung auf, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei zu werden.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Schlagworte
Depositar
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
10002145
Dokumentnummer
NOR12028087
alte Dokumentnummer
N2196916010T
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