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Artikel 4 Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1972

Artikel 4

— (Übersetzung)

Regelung Nr. 4

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für die hintere Kennzeichentafel von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern

1. Begriffsbestimmung

Unter „Beleuchtungseinrichtung für die hintere Kennzeichentafel“, nachstehend „Beleuchtungseinrichtung“ genannt, versteht man die Einrichtung, die die Beleuchtung der hinteren Kennzeichentafel durch zurückgeworfenes Licht gewährleistet. Für die Genehmigung dieser Einrichtung wird die Beleuchtung der für die Anbringung der Kennzeichentafel vorgesehenen Fläche bestimmt.

2. Antrag

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben, ob die Einrichtung für lange (520  120 mm), für hohe (340  240 mm) oder sowohl für lange als auch für hohe Kennzeichentafeln bestimmt ist. Dem Antrag sind für jede Type beizufügen:

  1. a) Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die mit genügender Deutlichkeit die Feststellung der Type gestatten und die geometrischen Bedingungen für die Anbringung der Beleuchtungseinrichtung mit Bezug auf die Anbringungsfläche für die Kennzeichentafel sowie den Umriß der entsprechend zu beleuchtenden Flächen erkennen lassen;
  2. b) eine kurzgefaßte technische Beschreibung, aus der vor allem die Type und die Leistungsaufnahme der vom Hersteller vorgesehenen Glühlampe oder der Glühlampen hervorgehen;
  3. c) zwei Muster mit der oder den vorgesehenen Glühlampen.

3. Aufschriften

Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Beleuchtungseinrichtungen müssen aufweisen:

  1. a) die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers der Beleuchtungseinrichtung;
  2. b) einen genügend großen Platz für das Prüfzeichen; dieser Platz ist auf den im Unterabsatz 2 a) erwähnten Zeichnungen anzugeben.

4. Genehmigung

Jede Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, kann eine dieser Regelung entsprechende Genehmigung nur für die auf ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Einrichtungen erteilen oder für solche, die auf dem Hoheitsgebiet eines Landes, das diese Regelung nicht anwendet, hergestellt werden und für die von einer anderen Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, eine Genehmigung noch nicht erteilt wurde.

Wenn die beiden Muster einer Type einer Beleuchtungseinrichtung, die nach Absatz 2 eingereicht wurden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wird eine Genehmigung erteilt.

Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Prüfnummer; die so zugeteilte Nummer darf durch die gleiche Vertragspartei nicht mehr einer anderen Type einer Beleuchtungseinrichtung zugeteilt werden. Die Erteilung einer Genehmigung ist den Ländern, die Vertragspartei zum Übereinkommen vom 20. 3. 1958 sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Anhang 2 dieser Regelung entspricht und dem eine Zeichnung beizufügen ist.

Jede Beleuchtungseinrichtung, die einer unter Anwendung dieser Regelung genehmigten Type entspricht, muß zusätzlich zu den Aufschriften nach Unterabsatz 3 a) ein internationales Prüfzeichen nach Anhang 1 tragen, das besteht aus:

  1. a) einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und eine Kennzahl des Landes befindet, das die Genehmigung erteilt hat 1);
  2. b) einer Prüfnummer.

Diese Aufschriften müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein. Sie müssen auf der Beleuchtungseinrichtung möglichst so angebracht sein, daß sie von außen lesbar sind, wenn die Beleuchtungseinrichtung am Fahrzeug angebracht ist.

5. Allgemeine Bestimmungen

Jedes Muster muß den im Absatz 9 enthaltenen Beleuchtungsvorschriften genügen. 2)

Die Beleuchtungseinrichtungen müssen so gebaut sein, daß die gesamte zu beleuchtende Fläche in dem in der Zeichnung des Anhangs 4 bestimmten Feld von hinten sichtbar bleibt.

Alle Messungen sind bei dem Mindestlichtstrom der Glühlampe oder der Glühlampen der Beleuchtungseinrichtung durchzuführen, der bei Prüfspannung in der für diese Glühlampe oder Glühlampen vorgesehenen Norm angegeben ist.

6. Farbe des Lichts

Das von der Beleuchtungseinrichtung ausgestrahlte Licht muß soweit farblos sein, daß die Farbe der Kennzeichentafel nicht wesentlich verändert wird.

7. Lichteinfall

Der Hersteller der Beleuchtungseinrichtung hat die Anbringungsbedingungen für die Einrichtung in bezug auf die für die Kennzeichentafel bestimmte Fläche anzugeben; diese Einrichtung muß so angebracht sein, daß in keinem Punkt der zu beleuchtenden Fläche der Winkel des Lichteinfalls auf diese Fläche größer als 82° ist, wobei dieser Winkel zu der von der Oberfläche der Kennzeichentafel am weitesten entfernten Stelle der Lichtaustrittsfläche der Einrichtung zu messen ist. Wenn mehrere Beleuchtungseinrichtungen vorhanden sind, ist diese Forderung nur auf denjenigen Teil der Tafel anzuwenden, der durch die betreffende Einrichtung beleuchtet werden soll.

Die Einrichtung muß so gebaut sein, daß kein Lichtstrahl unmittelbar nach hinten austritt; ausgenommen ist rotes Licht, sofern die Einrichtung mit einer Schlußleuchte vereinigt ist.

8. Meßmethode

Die Leuchtdichten werden auf einem mattweißen Löschpapier gemessen, dessen diffuse Rückstrahlung mindestens 70 % beträgt; Abmessungen und Anbringung des Löschpapiers sollen so sein wie die der normalerweise zu verwendenden Kennzeichentafel, wobei sich das Papier 2 mm über dem Halter für die Kennzeichentafel befindet.

Die Leuchtdichten sind senkrecht zur Papierfläche in den Punkten zu messen, die im Anhang 3 je nach dem Verwendungszweck der Beleuchtungseinrichtung angegeben sind, wobei jeder Meßpunkt eine Kreisfläche von 25 mm Durchmesser darstellt.

9. Lichttechnische Merkmale

Die Leuchtdichte B muß mindestens 2,5 cd/m2 in jedem der Meßpunkte nach Anhang 3 betragen.

Der Gradient der Leuchtdichte zwischen den Werten B1 und B2, gemessen in den Punkten 1 und 2, die aus den vorstehend erwähnten Meßpunkten beliebig ausgewählt wurden, darf 2  B0/cm nicht überschreiten, wobei B0 die kleinste Leuchtdichte bedeutet, die in den verschiedenen Meßpunkten festgestellt wurde, d. h.

10. Übereinstimmung der Herstellung

Jede mit einem in dieser Regelung vorgesehenen Prüfzeichen versehene Beleuchtungseinrichtung muß der genehmigten Type entsprechen.

Bei Einrichtungen, die der Serienherstellung entnommen werden, darf die Leuchtdichte B nicht unter 2 cd/m2 liegen, der Faktor 2 in der Formel für den Gradienten kann durch 3 ersetzt werden.

11. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung

Die für eine Beleuchtungseinrichtung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten sind oder wenn eine Beleuchtungseinrichtung, die das Prüfzeichen trägt, nicht mit der genehmigten Type übereinstimmt.

Die Zurücknahme einer Genehmigung wird den Ländern, die Vertragspartei des Übereinkommens vom 20. 3. 1958 sind und diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt nach Anhang 2 dieser Regelung mitgeteilt.

Anmerkung: *)

Die für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen nach den vorstehenden Bestimmungen zugelassenen Prüfstellen sind folgende:

in der Bundesrepublik Deutschland:

.......................................................................

in Italien: .......................................................

__________________

  1. *) Sobald ein Land diese Regelungen übernimmt, hat es Namen und Anschrift seiner Prüfstellen anzugeben.
  2. 1) 1 Für die Bundesrepublik Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechoslowakei, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien und 11 für das Vereinigte Königreich; die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
  3. 2) Diese Bestimmungen gewährleisten eine gute Lesbarkeit des Kennzeichens, wenn am Fahrzeug die Neigung der Kennzeichentafel 30° zur Vertikalen nach der einen oder anderen Seite nicht überschreitet.

Schlagworte

Fabrikmarke

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40062938

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