Artikel 4
Die Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen zur Durchführung dieses Übereinkommens
- a) müssen
- i) allen Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden,
- ii) die mit der Durchführung betrauten Personen bezeichnen,
- iii) vorschreiben, daß die Arbeitnehmer durch gut sichtbare Anschläge in den Betrieben oder an den anderen Arbeitsstellen über ihre Arbeitsbedingungen zu unterrichten sind,
- b) müssen, falls die Durchführung nicht durch andere wirksame Maßnahmen sichergestellt ist, vorschreiben
- i) die Führung zweckentsprechender Aufzeichnungen über die von den beteiligten Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit und die ihnen ausbezahlten Löhne,
- ii) eine zur Gewährleistung der wirksamen Durchführung ausreichende Aufsicht.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
10008131
Dokumentnummer
NOR40081986
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