Artikel 4
Artikel 4. Damit die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens überwacht werden kann, hat jeder Inhaber eines gewerblichen Betriebes ein Verzeichnis aller von ihm beschäftigten Personen unter sechzehn Jahren mit Angabe von Jahr und Tag der Geburt zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Gesetzesnummer
10008097
Dokumentnummer
NOR40084754
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
