Artikel 4 Übereinkommen (Nr. 5) über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur gewerblichen Arbeit

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1936

Artikel 4

Artikel 4. Damit die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens überwacht werden kann, hat jeder Inhaber eines gewerblichen Betriebes ein Verzeichnis aller von ihm beschäftigten Personen unter sechzehn Jahren mit Angabe von Jahr und Tag der Geburt zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008097

Dokumentnummer

NOR40084754

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