Artikel 4
Artikel 4. Dieses Übereinkommen ist nicht anwendbar auf die Landwirtschaft, für welche das von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer dritten Tagung angenommene Übereinkommen über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen in Kraft bleibt.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
10008100
Dokumentnummer
NOR40085636
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