vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1973

Artikel 4

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)