Artikel 4 Übereinkommen (Nr. 10) über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1924

Artikel 4

Artikel 4. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles und den entsprechenden Teilen der anderen Friedensverträge dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Eintragung mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10008081

Dokumentnummer

NOR40271692

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