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Artikel 4 Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.3.1959

Artikel 4

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020

Gesetzesnummer

10008170

Dokumentnummer

NOR12094474

alte Dokumentnummer

N6195836732L

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