Artikel 4
(1) Die Erleichterungen dieses Abkommens gelten für österreichis Staatsbürger sowie für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Den Durchgangsstaaten bleibt vorbehalten, den erleichterten Durchgangsverkehr auch anderen Personen zu gewähren.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 58/1998)
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