Artikel 4 StabPakt 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 4

Stabilitätsbeitrag der Gemeinden

(1) Die Gemeinden (ohne Wien) verpflichten sich, für die Jahre 2001 bis einschließlich 2004 jeweils landesweise durch ein ausgeglichenes Haushaltsergebnis nach ESVG 95 zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad beizutragen (ordentlicher Stabilitätsbeitrag der Gemeinden).

(2) Vorübergehende Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages bis zu folgenden Anteilen in% des BIP sind zulässig:

Gemeinden der Länder

Anteil in % des BIP

Burgenland

0,004055

Kärnten

0,009044

Niederösterreich

0,022887

Oberösterreich

0,021526

Salzburg

0,007963

Steiermark

0,019079

Tirol

0,010081

Vorarlberg

0,005365

Summe

0,100000

  

(3) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages durch die Gemeinden je eines Landes bis zu einem Höchstbetrag, welcher sich aus dem Anteil gemäß Abs. 2 in Prozent des Mittelwertes des BIP der jeweils vergangenen Jahre des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung ergibt, sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), soweit dieser Höchstbetrag nicht schon in den Vorjahren ausgeschöpft und nicht ausgeglichen wurde. Der gesamte Unterschreitungsbetrag ist in den Folgejahren dieser Vereinbarung auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Geltungszeitraum dieser Vereinbarung zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

20001750

Dokumentnummer

NOR40027912

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)