Artikel 4
Stabilitätsbeitrag der Gemeinden
(1) Die Gemeinden (ohne Wien) verpflichten sich, für die Jahre 2001 bis einschließlich 2004 jeweils landesweise durch ein ausgeglichenes Haushaltsergebnis nach ESVG 95 zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad beizutragen (ordentlicher Stabilitätsbeitrag der Gemeinden).
(2) Vorübergehende Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages bis zu folgenden Anteilen in% des BIP sind zulässig:
Gemeinden der Länder | Anteil in % des BIP |
Burgenland | 0,004055 |
Kärnten | 0,009044 |
Niederösterreich | 0,022887 |
Oberösterreich | 0,021526 |
Salzburg | 0,007963 |
Steiermark | 0,019079 |
Tirol | 0,010081 |
Vorarlberg | 0,005365 |
Summe | 0,100000 |
(3) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages durch die Gemeinden je eines Landes bis zu einem Höchstbetrag, welcher sich aus dem Anteil gemäß Abs. 2 in Prozent des Mittelwertes des BIP der jeweils vergangenen Jahre des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung ergibt, sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), soweit dieser Höchstbetrag nicht schon in den Vorjahren ausgeschöpft und nicht ausgeglichen wurde. Der gesamte Unterschreitungsbetrag ist in den Folgejahren dieser Vereinbarung auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Geltungszeitraum dieser Vereinbarung zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
20001750
Dokumentnummer
NOR40027912
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