Artikel 4
(1) Abgesehen von den Fällen des Artikels 3 tritt die Untersuchungskommission einmal jährlich wechselweise auf den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten zusammen.
(2) In diesem Falle vereinbaren die Vertragschließenden Staaten Ort und Zeitpunkt des Zusammentretens auf diplomatischem Wege.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10000406
Dokumentnummer
NOR12006484
alte Dokumentnummer
N1196512552P
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