Artikel 4 Soziale Sicherheit - Zusatzverwaltungsvereinbarung (Australien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Artikel 4

Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

(1) Sind die Rechtsvorschriften eines Vertragstaats nach Abschnitt I A des Abkommens anwendbar, so haben die in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Träger auf Antrag des Dienstgebers oder des Selbständigen eine Bescheinigung auszustellen, dass für den Dienstnehmer oder Selbständige die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gelten und in der die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung ausgewiesen wird. Die Bescheinigung ist ein Nachweis, dass der Dienstnehmer oder Selbständige von den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates über die Versicherungspflicht ausgenommen ist. Im Falle berechtigter Zweifel in Bezug auf die Echtheit oder Richtigkeit einer Bescheinigung treten die in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Träger in direkte Verhandlungen um die Unklarheiten beizulegen.

(2) Die im Absatz 1 dieses Artikels genannte Bescheinigung wird ausgestellt:

bei Anwendung der australischen Rechtsvorschriften vom Kommissar für Steuern (Commissioner of Taxation) oder dessen autorisierten Bevollmächtigten;

bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung.

(3) Der Träger eines Vertragsstaates, der die im Absatz 1 dieses Artikels genannte Bescheinigung ausstellt, hat diese Bescheinigung dem Antragsteller und eine Kopie der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.

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