Artikel 4 Soziale Sicherheit für Angestellte des Hochkommissärs für Flüchtlinge

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1977

Artikel 4

Der Angestellte hat für die Dauer der Versicherung in den nach Art. 2 gewählten Zweigen die Beiträge nach den Vorschriften des ASVG und des AlVG 1958 zur Gänze zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018

Gesetzesnummer

10000613

Dokumentnummer

NOR12008940

alte Dokumentnummer

N1197714788P

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