Artikel 4 Soziale Sicherheit – Durchführung (Quebec)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

1. zum Inkrafttreten vgl. Kundmachung, BGBl. Nr. 464/1994 2. zum Außerkrafttreten vgl. Art. 29 Z 1, BGBl. III Nr. 199/2023

Abschnitt III

Besondere Bestimmungen über Leistungen

Artikel 4

(1) Für die Durchführung des Abschnittes III der Vereinbarung hat in bezug auf Österreich der zuständige Träger und in bezug auf Quebec die Verbindungsstelle, bei dem oder bei der ein Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei eingereicht wird, den Antrag unverzüglich in Österreich der Verbindungsstelle und in Quebec dem zuständigen Träger zu übermitteln.

(2) Die in Betracht kommende Stelle der ersten Vertragspartei hat auch sonstige verfügbare Unterlagen und Auskünfte zu übermitteln, die für den zuständigen Träger der anderen Vertragspartei für die Feststellung des Leistungsanspruches des Antragstellers erforderlich sein könnten. Diese Unterlagen haben eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zu enthalten. Im Falle eines Anspruches auf eine Erwerbsunfähigkeitspension hat die in Betracht kommende Stelle der ersten Vertragspartei in dem nach den von ihr anzuwendenden Rechtsvorschriften zulässigen Ausmaß die verfügbaren ärztlichen Unterlagen und Berichte betreffend die Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers oder des Berechtigten zur Verfügung zu stellen.

(3) Die eine Person betreffenden Angaben sind von der in Betracht kommenden Stelle der ersten Vertragspartei ordnungsgemäß zu bescheinigen, wobei bestätigt wird, daß die Angaben auf Grund entsprechender Nachweise bescheinigt werden; die Übersendung der bestätigten Angaben befreit die in Betracht kommende Stelle von der Übersendung der Nachweise.

(4) Nach Erhalt des Antrages hat der zuständige Träger der anderen Vertragspartei dem zuständigen Träger der ersten Vertragspartei die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten mitzuteilen.

(5) Jeder zuständige Träger hat sodann die Ansprüche des Antragstellers festzustellen und dem anderen zuständigen Träger die dem Antragsteller gegebenenfalls gewährten Leistungen mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024

Gesetzesnummer

10008909

Dokumentnummer

NOR12108871

alte Dokumentnummer

N6199438016J

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