ABSCHNITT II
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 4
Anwendung des Artikels 6 Absatz 2 und der Artikel 7 bis 10 des Abkommens
(1) In den Fällen des Artikels 6 Absatz 2 und der Artikel 7 bis 10 des Abkommens hat der zuständige Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung (Formblatt) darüber auszustellen, dass für die Person hinsichtlich der betreffenden Erwerbstätigkeit diese Rechtsvorschriften gelten.
(2) Diese Bescheinigung nach Absatz 1 ist auszustellen
in der Republik Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
in der Republik Albanien
vom „Instituti i Sigurimeve Shoqërore“ (Sozialversicherungsinstitut).
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
20010328
Dokumentnummer
NOR40208275
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