Artikel 4
Die Vertragsstaaten sorgen dafür, daß die Schiffahrt durch Bauten und sonstige künstliche Anlagen oder auf andere Weise nicht mehr behindert wird, als dies zur Wahrung anderer öffentlicher Interessen unvermeidbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2019
Gesetzesnummer
10011479
Dokumentnummer
NOR12148357
alte Dokumentnummer
N9197542737L
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