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Artikel 4 Schiffahrt auf dem Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Artikel 4

Die Vertragsstaaten sorgen dafür, daß die Schiffahrt durch Bauten und sonstige künstliche Anlagen oder auf andere Weise nicht mehr behindert wird, als dies zur Wahrung anderer öffentlicher Interessen unvermeidbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2019

Gesetzesnummer

10011479

Dokumentnummer

NOR12148357

alte Dokumentnummer

N9197542737L

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