Artikel 4
(1) Die Vertragsstaaten sorgen dafür, daß die Schiffahrt durch Bauten und sonstige künstliche Anlagen oder auf andere Weise nicht mehr behindert wird, als dies zur Wahrung anderer öffentlicher Interessen unvermeidbar ist. Sie verständigen einander über die Pläne neuer Bauten und Anlagen sowie über die bei deren Ausführung zu treffenden Maßnahmen.
(2) Die Vertragsstaaten treffen gemeinsam die erforderlichen Maßnahmen zur Kennzeichnung der Fahrrinne. Die dadurch entstehenden Kosten tragen die Vertragsstaaten je zur Hälfte.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020
Gesetzesnummer
10011480
Dokumentnummer
NOR12148394
alte Dokumentnummer
N9197543684L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
