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Artikel 4 Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Artikel 4

Verwendung der Erlöse

Sofern nicht anders bestimmt oder mandatiert, sind die Erlöse aus den Kreditlinientranchen nur für den Finanzierungszweck und die in Artikel 2 und 3 des gegenständlichen Rahmenabkommens angeführten tauglichen Sektoren/Bereiche zu verwenden.

Ausrüstung, Beratungsleistungen, projektbezogene Bauleistungen und Kapazitätsaufbau können aus den Erlösen der Kreditlinien finanziert werden.

Kosten im Zusammenhang mit öffentlichen Genehmigungsverfahren wie etwa Baugenehmigungen, Genehmigungen allgemeiner Art, Zulassungen oder sonstige öffentliche Abgaben werden als nicht taugliche Kosten angesehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020

Gesetzesnummer

20011258

Dokumentnummer

NOR40226019

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