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Artikel 4. Protokoll betreffend das Außerkrafttreten der Brüsseler Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.2.1954

Artikel 4.

Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolles werden durch:

  1. a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Genehmigung,
  2. b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Genehmigung, gefolgt von der Annahme, oder
  3. c) Annahme.

Die Annahme hat durch die Hinterlegung einer formellen Urkunde bei der belgischen Regierung zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019

Gesetzesnummer

10010274

Dokumentnummer

NOR40004025

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