ARTIKEL 4
1. Die Dokumente und Schriftstücke des Gerichtshofes, der Richter und der Gerichtskanzlei sind, soweit sie die Tätigkeit des Gerichtshofes betreffen, unverletzlich,
2. Der amtliche Schriftverkehr und andere amtliche Mitteilungen des Gerichtshofes, seiner Mitglieder und der Gerichtskanzlei dürfen weder zurückgehalten noch zensuriert werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)