Artikel 4
- 1. Falls ein Ereignis gemäß Artikel1 Absatz 1 dieses Abkommens eintritt, pflegen die Vertragsparteien unverzüglich das Einvernehmen über die notwendige Zusammenarbeit zur Gewährleistung des Schutzes von Gesundheit und Vermögen ihrer Bevölkerung sowie über die mögliche Hilfeleistung.
- 2. Allfällige weitere Maßnahmen werden von den gemäß Artikel2 Absatz 3 dieses Abkommens errichteten Kontaktstellen abgesprochen.
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