Artikel 4 Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 4

  1. 1. Falls ein Ereignis gemäß Artikel1 Absatz 1 dieses Abkommens eintritt, pflegen die Vertragsparteien unverzüglich das Einvernehmen über die notwendige Zusammenarbeit zur Gewährleistung des Schutzes von Gesundheit und Vermögen ihrer Bevölkerung sowie über die mögliche Hilfeleistung.
  2. 2. Allfällige weitere Maßnahmen werden von den gemäß Artikel2 Absatz 3 dieses Abkommens errichteten Kontaktstellen abgesprochen.

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