vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1990

Artikel 4

Die Vertragsparteien unterstützen einander in Notfällen gemäß den Bestimmungen des im Rahmen der IAEO ausgearbeiteten Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen *). Die Vertragsparteien geben einander auf diplomatischem Wege die zuständigen Behörden und Kontaktstellen bekannt, die in Artikel 4 Absatz 1 dieses Übereinkommens für diese Zwecke vorgesehen sind. Außerdem vereinbaren die Vertragsparteien während der Konsultationstagungen gemäß Artikel 2 dieses Abkommens gemeinsame Schritte zum Schutz von Leben, Gesundheit und Vermögen der Bevölkerung in Notfällen sowie konkrete Formen der gegenseitigen Hilfeleistung.

__________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1990

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)