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Artikel 4. Mur-Abkommen (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 4.

(1) Die Gewinnung von Kies und Sand aus den Schotterbänken zwischen den Regulierungslinien ist für flußbauliche Zwecke in der Grenzstrecke ohne Rücksicht auf die Lage im Flußbett nach vorhergehendem Einvernehmen zwischen den beiden Bauleitungen frei gestattet.

(2) Die Entnahme für andere Zwecke bedarf der Zustimmung der Kommission.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10010277

Dokumentnummer

NOR12130242

alte Dokumentnummer

N8195639022L

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