vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4: Mitglieder, assoziierte Mitglieder und angeschlossene Mitglieder des Instituts Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.2005

Artikel 4: Mitglieder, assoziierte Mitglieder und angeschlossene Mitglieder des Instituts

(1) Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Instituts.

(2) Die assoziierte Mitgliedschaft beim Institut steht Forschungsinstituten, Bildungseinrichtungen, gewerblichen Organisationen, Forstbehörden, nichtstaatlichen Organisationen und ähnlichen Einrichtungen aus europäischen Staaten (im Folgenden als „assoziierte Mitglieder“ bezeichnet) offen. Die angeschlossene Mitgliedschaft steht ähnlichen Institutionen aus nichteuropäischen Staaten (im Folgenden als „angeschlossene Mitglieder“ bezeichnet) offen. Angeschlossene Mitglieder nehmen nicht am Beschlussverfahren des Instituts teil.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Gesetzesnummer

20004536

Dokumentnummer

NOR40073998

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)