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Artikel 4 Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.1970

Artikel 4

(1) Vom Zeitpunkt der im Internationalen Büro nach den Bestimmungen der Artikel 3 und 3ter vollzogenen Registrierung an ist die Marke in jedem der beteiligten vertragschließenden Länder ebenso geschützt, wie wenn sie dort unmittelbar hinterlegt worden wäre. Die im Artikel 3 vorgesehene Einordnung der Waren oder Dienstleistungen bindet die vertragschließenden Länder nicht hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfanges der Marke.

(2) Jede Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung gewesen ist, genießt das durch Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums festgelegte Prioritätsrecht, ohne daß es erforderlich ist, die unter dem Buchstaben D jenes Artikels vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

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