Artikel 4
Widerruf von Bewilligungen
- 1. Jede Vertragspartei kann die Betriebsbewilligungen und technischen Genehmigungen eines von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens widerrufen, aussetzen oder einschränken, wenn:
- a) ein substantieller Teil des Eigentums und die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens nicht bei der anderen Vertragspartei, ihren Staatsangehörigen oder bei beiden liegen,
- b) dieses Fluglinienunternehmen es unterlassen hat, die in Artikel 5 (Anwendung von Gesetzen) genannten Gesetze und Vorschriften zu befolgen, oder
- c) die andere Vertragspartei die in Artikel 6 (Sicherheit) angegebenen Normen nicht aufrechterhält und vollzieht.
- 2. Die in diesem Artikel festgelegten Rechte werden nur nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß eine sofortige Maßnahme erforderlich ist, um weiteres Zuwiderhandeln gegen die lit. 1 b oder 1 c dieses Artikels zu verhindern.
- 3. Dieser Artikel beschränkt nicht die Rechte einer Vertragspartei, den Fluglinienverkehr gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 (Sicherheit der Luftfahrt) auszusetzen, zu beschränken oder ihm Bedingungen aufzuerlegen.
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