ARTIKEL 4 Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (Kuba)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

ARTIKEL 4

Widerruf, Aussetzung und Auferlegung von Bedingungen

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:

  1. a) falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder
  2. b) falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen, oder
  3. c) in allen Fällen, in denen sie nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle des Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei liegen.

2. Dieses Recht wird nur nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf, sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall finden Beratungen gemäß Artikel 13 statt.

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