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Artikel 4 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Indonesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1987

Artikel 4

Aufhebung und Widerruf

  1. 1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das von der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen auszusetzen, oder die für die Ausübung dieser Rechte notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
  1. a) in allen Fällen, in denen ihr nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei Staatsangehörigen dieser Vertragschließenden Partei liegen, oder
  2. b) falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden Partei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder
  3. c) falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
  1. 2. Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf, sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Vertragschließenden Parteien darum ersucht hat.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10011659

Dokumentnummer

NOR12150813

alte Dokumentnummer

N9198711270X

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