Artikel 4
Zuständigkeiten
(1) Die Wahrung der Lufthoheit der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft liegt ausschließlich in der jeweiligen nationalen Zuständigkeit.
(2) Zuständig für den Austausch der Luftlagedaten sind die Einsatzzentrale der schweizerischen Luftwaffe und die Führungsbereitschaft Luft des österreichischen Streitkräfteführungskommandos.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20005842
Dokumentnummer
NOR40098988
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