Artikel 4 Luftfahrt - Flugsicherungsstreckengebühren

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1971

Artikel 4

Artikel 4

Um der Organisation die Durchführung des ihr erteilten Auftrages zu ermöglichen, stellt die Republik Österreich der Agentur folgendes zur Verfügung:

  1. a) die finanziellen und statistischen Unterlagen, die erforderlich sind, um den Wert der Dienstleistungseinheit für die Republik Österreich auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben des Jahres zu berechnen, von dem bei der Festlegung der Gebührenerhebungsgrundlage ausgegangen wird;
  2. b) die Angaben, die zur Berechnung der Gebühren erforderlich sind, die auf den der Zuständigkeit der Republik Österreich unterliegenden Luftraum entfallen.

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