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Artikel 4 Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1977

Artikel 4

(1) Der Entsendestaat teilt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates den Familiennamen und Vornamen sowie den Rang aller Konsuln mit, die nicht Leiter eines Konsulats sind.

(2) Der Entsendestaat teilt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates mit

  1. 1. die Bestellung von Mitgliedern des Konsulats, ihre Ankunft nach dieser Bestellung, die Aufnahme ihrer dienstlichen Tätigkeit, ihre endgültige Abreise oder die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit;
  2. 2. die Ankunft und die endgültige Abreise eines Familienangehörigen und die Tatsache, daß eine Person Familienangehöriger wird oder diese Eigenschaft verliert, sofern diese Person mit einem Mitglied des Konsulats im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihm erhalten wird;
  3. 3. die Anstellung und die Entlassung von im Empfangsstaat ansässigen Personen als Mitglieder des Konsulats.

(3) Die Ankunft und die endgültige Abreise sind nach Möglichkeit im voraus zu notifizieren.

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