Artikel 4
Artikel 4. Grenzverkehrsscheine können nur für solche Personen ausgestellt werden, die den Nachweis erbringen können, daß sie ihren ständigen Wohnsitz im Grenzgebiete haben und zufolge ihres Berufes oder ihrer Beschäftigung zum wiederholten Überschreiten der Grenze genötigt sind, sofern sie in kriminal- oder staatspolizeilicher sowie gefällsamtlicher Hinsicht unbedenklich befunden werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10005192
Dokumentnummer
NOR40075460
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