Artikel 4 Kleiner Grenzverkehr – Erleichterungen (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 25.12.1926

Artikel 4

Artikel IV. Allgemeine Bestimmungen

1. Ohne Zollsicherung, jedoch unter Beachtung der bestehenden Zollvorschriften, wird die Freiheit von Zoll und Abgaben zugestanden: gebrauchten Umschließungen (Säcken, Fässern, Kannen, Körben u. dgl.) und Transportmitteln, die zum Transport der im Artikel II, Punkt 2 und 3, und Artikel III, Punkt 3 und 4, genannten Waren zwischen den beiden Grenzbezirken dienen, und zwar sowohl gefüllt beim Hintransport, wie auch im geleerten Zustande beim Rücktransporte, beziehungsweise umgekehrt.

2. Bei Elementarereignissen (Waldbränden, Feuersbrünsten, Hochwasser u. dgl.) und einzelnen schweren Krankheitsfällen wird der zu Hilfe kommenden Rettungsmannschaft mit ihren Gerätschaften und Bespannungen der Übertritt über die Grenze und die Rückkehr ohne besondere Formalitäten, und zwar auch des Nachts gestattet.

3. Der Warenverkehr auf Straßen und Wegen, die das Gebiet des anderen Staates durchschneiden oder jenseits längs der Grenze führen, ist an die Einhaltung der bestehenden Zollvorschriften und, wenn es sich um Nebenwege handelt, auch an eine besondere Bewilligung gebunden, soweit dieser Nebenwegverkehr nicht allgemein zugelassen ist.

Die Benützung solcher Straßen und Wege wird unter denselben Bedingungen auch dem Postverkehre zugestanden.

4. Ein- und Ausfuhrverbote (Artikel VI, 1, e, des Handelsübereinkommens vom 8. Februar 1922) finden auf die durch das gegenwärtige Grenzübereinkommen in den Artikeln II und III geregelten Verkehre zwischen den beiderseitigen Grenzgebieten keine Anwendung.

Ausgenommen sind Verbote aus Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit, aus Gründen der Gesundheits- und Veterinärpolizei, des Schutzes von Nutzpflanzen, in Beziehung auf Kriegsbedarf und für Gegenstände von Staatsmonopolen (Artikel VI, 1, a – d, des Handelsübereinkommens vom 8. Februar 1922).

5. Die beiden Regierungen behalten sich die Kontrolle über die Einhaltung der den Grenzverkehr regelnden Bestimmungen sowie die Befugnis zur Aufhebung oder Einschränkung dieser Begünstigungen im Falle von Hintergehungen vor.

6. Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Übereinkommens verlieren die Bestimmungen des am 1. Februar 1922 unterfertigten Übereinkommens, betreffend Erleichterungen im Grenzverkehr, ihre Gültigkeit.

Ebenso gelangen die Bestimmungen des am 4. August 1922 in Sopron aufgenommenen Protokolls, betreffend den an der österreichisch-ungarischen Grenze notwendigen landwirtschaftlichen Verkehr, beziehungsweise die Aus- und Einfuhr der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, nicht mehr zur Anwendung.

7. Das gegenwärtige Übereinkommen soll möglichst bald ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden in Budapest ausgetauscht werden.

Das Übereinkommen tritt am 10. Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll so lange in Geltung bleiben, als es nicht von einem der beiden Teile gekündigt wird. In diesem Falle tritt es nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage außer Kraft, an dem die Kündigung dem anderen vertragschließenden Teile bekanntgegeben worden ist.

8. Das Übereinkommen wird in deutscher und ungarischer Urschrift ausgefertigt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigefügt.

Wien, den 14. Juli eintausendneunhundertsechsundzwanzig.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10005191

Dokumentnummer

NOR40051180

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