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Artikel 4 Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1950

Artikel 4

Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolls werden durch:

  1. a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt in bezug auf die Annahme;
  2. b) Unterzeichnung mit Vorbehalt in bezug auf die Annahme, gefolgt von der Annahme;
  3. c) Annahme.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

20000873

Dokumentnummer

NOR40011133

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