Artikel 4
Den Staaten, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben, soll der Beitritt freistehen. Sie haben zu diesem Zwecke ihre Absicht durch eine Urkunde anzuzeigen, die im Archive der Regierung der französischen Republik hinterlegt wird. Diese wird eine beglaubigte Abschrift davon auf diplomatischem Wege jedem der Vertragsstaaten unter gleichzeitiger Benachrichtigung von dem Tage der Hinterlegung übersenden.
Sechs Monate nach diesem Tage tritt das Abkommen in Kraft im gesamten Gebiete des beitretenden Staates, der so Vertragsstaat wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019
Gesetzesnummer
10001730
Dokumentnummer
NOR40011100
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