Artikel 4 Grenzübertritt auf grenzüberschreitenden touristischen Wegen an der gemeinsamen Staatsgrenze (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 4

Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die touristischen Wege und die Grenzübertrittspunkte gekennzeichnet und mit Informationstafeln versehen werden. Die Informationstafeln, die in ungarischer, deutscher und englischer Sprache zu gestalten sind, müssen den in der einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Anlage 2 festgelegten Inhalt aufweisen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2017

Gesetzesnummer

20005168

Dokumentnummer

NOR40085525

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