Artikel 4
Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die touristischen Wege und die Grenzübertrittspunkte gekennzeichnet und mit Informationstafeln versehen werden. Die Informationstafeln, die in ungarischer, deutscher und englischer Sprache zu gestalten sind, müssen den in der einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Anlage 2 festgelegten Inhalt aufweisen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017
Gesetzesnummer
20005168
Dokumentnummer
NOR40085525
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