Artikel 4 Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1993

ABSCHNITT II

Grenzabfertigung

Artikel 4

(1) In der Zone gelten für die Grenzabfertigung des Nachbarstaates alle Rechtsvorschriften dieses Staates über den Grenzübertritt von Personen und über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern; sie werden von den Bediensteten des Nachbarstaates im gleichen Umfang und mit denselben Folgen wie im eigenen Staatsgebiet durchgeführt.

(2) Die in der Zone von den Bediensteten des Nachbarstaates durchgeführten Amtshandlungen gelten als in der Gemeinde des Nachbarstaates durchgeführt, in deren Gebiet sich der zugehörige Grenzübergang befindet.

(3) Die in der Zone begangenen Zuwiderhandlungen gegen die im Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften des Nachbarstaates gelten als in der im Absatz 2 genannten Gemeinde begangen.

(4) Im übrigen gilt das Recht des Gebietsstaates.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10005829

Dokumentnummer

NOR12064020

alte Dokumentnummer

N4199224148J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)