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Artikel 4 Gesundheitswesen – Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1982

Artikel 4

Im Falle einer Entsendung von Experten und Wissenschaftern trägt die entsendende Seite die Reisekosten zur Hauptstadt des Gastlandes und zurück. Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Kosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes. Zur Bedeckung der Aufenthaltskosten der Experten und Wissenschafter bezahlt die empfangende Seite diesen ein Tagesgeld, dessen Höhe in Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten im Empfangsstaat in den Arbeitsplänen festzusetzen ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

10010431

Dokumentnummer

NOR12132938

alte Dokumentnummer

N8198236498L

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