Artikel 4
Im Falle einer Entsendung von Experten und Wissenschaftern trägt die entsendende Seite die Reisekosten zur Hauptstadt des Gastlandes und zurück. Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Kosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes. Zur Bedeckung der Aufenthaltskosten der Experten und Wissenschafter bezahlt die empfangende Seite diesen ein Tagesgeld, dessen Höhe in Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten im Empfangsstaat in den Arbeitsplänen festzusetzen ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Gesetzesnummer
10010431
Dokumentnummer
NOR12132938
alte Dokumentnummer
N8198236498L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)