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ARTIKEL 4 Gerichtliches Verfahren in Zivil- und Handelssachen (Tansania)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1980

ARTIKEL 4

(a) In dem Gebiet jedes Vertragsstaates kann in Ansehung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke, die in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellt sind, ohne jede Inanspruchnahme oder Beteiligung der Behörden des Staates, wo zugestellt werden soll, von einer der folgenden Zustellungsarten Gebrauch gemacht werden:

1. Zustellung durch einen diplomatischen oder konsularischen Beamten des Vertragsstaates, von dessen Gebiet das Schriftstück ausgeht;

2. Zustellung durch einen Vertreter, der zu diesem Zweck entweder von der Gerichtsbehörde, welche die Zustellung des Schriftstückes verlangt, oder von der Partei, auf deren Antrag das Schriftstück ergangen worden ist, bestellt worden ist;

3. Zustellung durch die Post;

4. Jede andere Zustellungsart, die nach dem Recht, das zur Zeit der Zustellung in dem Staat, von dem die Schriftstücke ausgehen, gilt, zulässig ist.

(b) Es besteht Einverständnis darüber,

1. daß bei keiner der in diesem Artikel vorgesehenen Zustellungsarten irgendwelche Zwangsmaßnahmen angewendet werden dürfen;

2. daß die Gültigkeit und Rechtswirksamkeit solcher Zustellungen von den in Betracht kommenden Gerichten der Vertragsstaaten nach ihrem Recht zu beurteilen ist.

(c) Alle Schriftstücke, die in der in lit. a Ziffer 1 vorgesehenen Weise zugestellt werden, sind, sofern der Empfänger nicht ein Angehöriger des Vertragsstaates ist, von dessen Gebiet das zuzustellende Schriftstück ausgeht, entweder in einer der Amtssprachen, die in dem Staat der Durchführung verwendet werden, abzufassen oder mit einer Übersetzung in diese Sprache zu versehen, deren Richtigkeit nach Artikel 3 lit. c bestätigt ist.

Nach der übereinstimmenden Ansicht der Vertragsstaaten ist es grundsätzlich wünschenswert, daß auch die Schriftstücke, die in einer in lit. a Ziffer 2, 3 und 4 vorgesehenen Weise zugestellt werden, sofern der Empfänger nicht ein Angehöriger des Vertragsstaates ist, von dessen Gebiet das zuzustellende Schriftstück ausgeht, entweder in der Amtssprache oder einer dieser Sprachen des Staates, wo die Zustellung bewirkt werden soll, abgefaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen seien. Die Vertragsstaaten übernehmen jedoch in dieser Hinsicht keinerlei Verpflichtung, falls nicht gesetzliche Bestimmungen in den betreffenden Gebieten die Beigabe von Übersetzungen in solchen Fällen vorschreiben.

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