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Artikel 4  Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.2.2013

Artikel 4

Besondere Anträge

1) Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden legen ein besonderes Augenmerk auf Visumanträge, die von außenpolitischer Bedeutung für die Schweiz sind. Unter Berücksichtigung der traditionellen Rolle der Schweiz als Sitzstaat von internationalen Organisationen sind dies insbesondere Anträge von:

  1. a)Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die in offizieller Funktion oder zu privaten Zwecken für einen kurzfristigen Aufenthalt in die Schweiz einreisen; b)politischen Persönlichkeiten, ungeachtet des Passtyps (einschließlich Familienangehörige und Personen aus ihrem Umfeld, darunter private Hausangestellte), die aufgrund ihrer politischen Stellung die internationalen Beziehungen der Schweiz berühren; c)Personen, ungeachtet des Passtyps (einschließlich Familienangehörige und Personen aus ihrem Umfeld, darunter private Hausangestellte), die aufgrund von internationalen Übereinkommen Vorrechte und Immunitäten genießen (zum Beispiel Delegierte, die eingeladen sind, an einer Konferenz teilzunehmen, die von der Schweiz oder von einer Organisation organisiert ist, mit der die Schweiz ein Sitzstaatabkommen oder ein Fiskalabkommen abgeschlossen hat).

2) Die Schweiz stellt den zentralen österreichischen Behörden eine Liste mit den internationalen Organisationen zu, die mit der Schweiz ein Sitzstaatabkommen oder ein Fiskalabkommen abgeschlossen haben.

3) Die Schweiz informiert die österreichischen Behörden über die innerstaatlich geregelte Visumpflicht für die obgenannten Personengruppen.

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