Artikel 4
Art und Umfang der Hilfeleistung
(1) Die Hilfe kann durch den Einsatz von Hilfsmannschaften oder einzelne zur Hilfeleistung entsandte Personen, durch die Sendung von Hilfsgütern oder auf andere geeignete Weise erfolgen, wobei Art und Umfang der Hilfeleistung im Zuge des Hilfeersuchens zwischen den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörden abgesprochen werden.
(2) Der Transport von Hilfsmannschaften oder einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen, Ausrüstung und Hilfsgütern kann auf dem Land-, Luft- oder Wasserweg erfolgen.
Schlagworte
Landweg, Luftweg
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
20001085
Dokumentnummer
NOR40015056
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