Artikel 4 GATT - Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.1980

Artikel 4

Institutionen, Konsultationen und Streitbeilegung

1. Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein Komitee für Einfuhrlizenzverfahren ‑ im folgenden „das Komitee“ genannt ‑ eingesetzt, das aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden, und es tritt so oft wie notwendig zusammen, um den Vertragsparteien Gelegenheit zu bieten, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten.

2. Für Konsultationen und für die Streitbeilegung in allen mit dem Funktionieren dieses Übereinkommens zusammenhängenden Fragen gelten die Verfahren der Artikel XXII und XXIII des GATT.

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