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Artikel 4 GATT - Beihilfendisziplin auf dem Stahlsektor

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.1991

Artikel 4

In einer Zeit, in der die USA und Österreich Umstruktuierungen vorgenommen haben und weiterhin vornehmen müssen, um ihre Stahlkapazitäten anzupassen, bekräftigen sie ihre Entschlossenheit, Überkapazitäten in der Stahlproduktion nicht durch staatliche Ausfuhrkredite oder gebundene Beihilfen zu fördern. Die USA und Österreich kommen darüber überein, sich in der OECD umgehend für eine größere Disziplin bei gebundenen Krediten und anderen Formen staatlich unterstützter Ausfuhrkredite für Stahlwerke und -ausrüstungen einzusetzen.

Bei der Garantie oder der Bereitstellung derartiger Kredite werden die USA und Österreich die Lebensfähigkeit der Projekte berücksichtigen und die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des amerikanischen oder österreichischen Stahlmarktes prüfen.

Die USA und Österreich

erkennen an, daß den Interessen beider Parteien am ehesten gedient wird, wenn bereits in einer ersten Phase die Einigung auf gemeinsame Haltung gegenüber staatlichen Vergünstigungen für ein bestimmtes Ausfuhrgeschäft erzielt wird;

bekräftigen daher die Notwendigkeit, sich vor allem bei wichtigen Ausfuhrgeschäften um eine gemeinsame Haltung zu bemühen;

erkennen an, daß in bestimmten Fällen, vor allem wenn die bestehenden Verfahren für den Informationsaustausch nicht in zufriedenstellender Weise funktionieren, die Vereinbarung einer gemeinsamen Haltung durch persönliche Konsultationen erleichtert werden könnte;

verpflichten sich, in diesen Fällen den Ersuchen um baldige persönliche Konsultationen stattzugeben und an allen Sitzungen teilzunehmen, die einberufen werden um zusammen mit anderen betroffenen Teilnehmern eine gemeinsame Haltung zu vereinbaren, und

bestätigen darüber hinaus, daß sie einer strengen Einhaltung der Vereinbarung über Richtlinien für staatlich unterstützte Ausfuhrkredite große Bedeutung beimessen.

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