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Artikel 4 Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1943

Artikel 4

Im Artikel 3 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen erhalten die Nrn. 23 und 24 folgende Fassung:

  1. zum Schiffahrtsgericht für den Pregel mit Insterburger Kanal, die Alle, den Königsberger Seekanal und für die Deime bis Kilometer 8;
  1. 24. das Amtsgericht Tilsit
  1. zum Schiffahrtsgericht für die Memel mit Nebenwasserstraßen und den Rußstrom bis Ruß ausschließlich, für die Deime von Kilometer 8 an, die Gilge und die zwischen Deime und Gilge liegenden Wasserstraßen sowie für den südlichen Teil des Kurischen Haffs bis zur Einmündung der Skirwieth ausschließlich und bis Pillkoppen (Kurische Nehrung) einschließlich und für alle in diesen Teil des Kurischen Haffs einmündenden Wasserstraßen;

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2019

Gesetzesnummer

10011250

Dokumentnummer

NOR12145082

alte Dokumentnummer

N9194312360I

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