Artikel 4
Widmung des Bundeszuschusses
(1) Der Bundeszuschuss gemäß Artikel 3 dient zur Abdeckung jenes Aufwandes, der dem Land durch die Übernahme der Aufgaben gemäß Artikel 2 durch Bedienstete des Landes und die Gewährung von projektbezogenen finanziellen Leistungen an öffentliche und private Rechtsträger von elementarpädagogischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen entsteht.
(2) Können ausgewählte öffentliche und private Rechtsträger einer elementarpädagogischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung das Pilotprojekt nicht bis zum Projektende oder nicht im vereinbarten Umfang durchführen, ist der Zuschuss entsprechend dem durchgeführten Projektteil zu verwenden.
Schlagworte
Kinderbetreuungseinrichtung, Kinderbildungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Gesetzesnummer
20009951
Dokumentnummer
NOR40196143
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