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Artikel 4 Erprobung des Bildungskompasses im Kindergartenjahr 2017/18 (Bund – OÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Artikel 4

Widmung des Bundeszuschusses

(1) Der Bundeszuschuss gemäß Artikel 3 dient zur Abdeckung jenes Aufwandes, der dem Land durch die Übernahme der Aufgaben gemäß Artikel 2 durch Bedienstete des Landes und die Gewährung von projektbezogenen finanziellen Leistungen an öffentliche und private Rechtsträger von elementarpädagogischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen entsteht.

(2) Können ausgewählte öffentliche und private Rechtsträger einer elementarpädagogischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung das Pilotprojekt nicht bis zum Projektende oder nicht im vereinbarten Umfang durchführen, ist der Zuschuss entsprechend dem durchgeführten Projektteil zu verwenden.

Schlagworte

Kinderbetreuungseinrichtung, Kinderbildungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

20009951

Dokumentnummer

NOR40196143

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